Familienrecht

Im Familienrecht geht es nicht nur um die juristische Bearbeitung von Fällen, sondern vielmehr um das Ausarbeiten von Lösungsvorschlägen in einer existentiellen Situation der beteiligten Partner.

 

Dabei ist juristischer Sachverstand, vertrauensvolle Zusammen arbeit und Einfühlungsvermögen gleichermassen gefordert.

 

Die Ausbildung im Bereich der Mediation kommt Ihnen dabei zugute! Wir vertreten Sie in den Gebieten

 

UnterhaltEheverträgeVersorgungsausgleichEhescheidung

Umgangs- und SorgerechtZugewinn

 

Ihnen wird ein großes Maß an Sensibilität und Lebenserfahrung entgegengebracht.

 

Besonderer Wert wird auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu Ihnen gelegt!

 

Rufen Sie uns an oder schicken Sie eine E-Mail an rae.koch@t-online.de.

 

In family law, it is not just about the legal processing of cases, but rather about the elaboration of proposed solutions in an existential situation of the partners involved. Legal expertise, trustful cooperation and empathy are equally required. Training in the field of mediation will benefit you! We represent you in the areas

 

∙ Maintenance ∙ Marriage contracts ∙ Pension equalization ∙ Divorce ∙ Dealing and custody ∙ gain

 

They are given a great deal of sensitivity and life experience. Special value is placed on a personal relationship of trust with you! Call us or send an e-mail to rae.koch@t-online.de.

 

 

Synergieeffekt

Nach Sinn und Zweck der Regelung zu den Synergieeffekten kann es allerdings nicht zu einer Kürzung des Selbstbehaltes kommen, wenn die Person, mit welcher der unterhaltsverpflichtete Elternteil zusammenlebt, selbst über keine Einnahmen verfügt.(OLG Thüringen v. 05.02.2016 , Az: 3 UF 14/16)

 

Sorgerechtsentzug bei Vernachlässigung des Umganges

Haben beide Elternteile das Sorgerecht inne und kommt es dennoch zu Kommunikationproblemen der Eltern, so kann unter Umständen der Entzug des Sorgerechtes in Betracht kommen! Soweit ein Elternteil kein Interesse an dem Kind zeigt und dem Umgang nicht oder nur defizitär ausübt, so liegt keine hinreichende Erziehungseignung vor mit der Folge, dass das Sorgerecht zu entziehen ist! (Familiengericht Hannover v. 07.09.2015, Az: 614 F 843/15)

 

Entzug der elterlichen Sorge

Der Entzug der elterlichen Sorge kommt nur dann in Betracht, wenn etwaige emotionale Störungen eines Elternteiles sich nicht nur kurzfristig, sondern nachhaltig auf das Kindeswohl auswirken. Dabei ist die Unterbringung in einer Pflegefamilie das letzte Mittel, das angewendet werden darf, um eine Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwehren.Die entsprechende Kindeswohlgefährdung liegt nur dann vor, wenn der Elternteil der Verantwortung und Versorgung des Kindes nicht gerecht zu werden vermag. (Familiengericht Salzgitter v. 15.06.2015, Az: 33 F 22/15)

 

Umgansrecht der Großeltern

 Auch den Großeltern steht das Recht zu, mit ihren Enkeln einen regelmäßigen Umgang praktizieren zu dürfen. Dabei ist es nicht von Belang, wie das Verhältnis der Großeltern zu den Kindeseltern ausgestaltet ist. Lehnt der betreuende Elternteil den Umgang jedoch vehement ab, dann entscheiden manche Gerichte gegen ein Umgangsrecht, weil sie das Kind vor einem Loyalitätskonflikt schützen wollen. Diese Praxis ist rechtswidrig und verletzt die Großeltern in ihrem verfassungsrechtlich geschütztem Anspruch auf Umgang! (Familiengericht Nienburg v.10.03.2015)

 

Betreuungsunterhalt der nicht-ehelichen Mutter auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus!

Regelmäßig endet der UInterhaltsanspruch der nicht-ehelichen Mutter nicht mit Vollendung des 3. Lebensjahres. Kommt es zu einer speziellen Belastung der Kindesmutter oder aber zum Erfordernis, der persönlichen Betreuung eines Kindes, etwa wegen einer Behinderung, besteht keine Erwerbspflicht. Dies führt dann zur ungekürzten Verlängerung des Anspruches auf Entrichtung von Betreuungsunterhalt. Der Bedarf der Kindesmutter richtet sich danach, über welches Einkommen sie vor der Geburt verfügt hat. (BGH v. 10.06.2005)

 

Trennung von KInd und Eltern nur bei ernsthafter Kindeswohlgefährdung

Der Entzug der elterlichen Sorge kommt  nur dann in Betracht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet ist. Wegen des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechtes kommt der entzug des Kindes nur dann in Betracht, wenn andere mildere Mittel der Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung stehen. (OLG Hamm, Az: II 6 UF 154/14)

 

Trennungsunterhalt bei Erkrankung des Kindes

Erkrankt ein eheliches Kind nach der Trennung der Eheleute und bedarf dieses Kind einer besonderen Betreuung, so steht dem betreuenden Elternteil ein unbefristeter Trennungsunterhaltsanspruch zu! Die Mutter etwa kann als betreuender Elternteil nicht darauf verwiesen werden, dass der Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen wäre - dies gilt auch für den nachehelichen Unterhalt. ( Familiengericht Gifhorn v. 15.12.2014)

 

Erhöhung der Selbstbehaltssätze zum 01.01.2015!

Die Selbstbehaltssätze sind zum 01.01.2015 angehoben worden! So ist der notwendige Selbstbehalt beim Kindesunterhalt von Erwerbstätigen auf 1.080,00 €, der von nicht Erwerbstätigen auf 880,00 € und der Mindestselbstbehalt gegenüber geschiedenen Ehegatten auf 1.200,00 € angehoben worden. Damit entsprechen viele Unterhaltstitel nicht mehr der aktuellen Rechtslage und können abgeändert werden.

 

Kindesunterhaltssicherung durch Überstunden

Kann der Vater den Unterhalt für das Kleinkind nicht allein durch seine berufliche Haupttätigkeit aufbringen, besteht die Pflicht, wöchentlich bis zu 8 Stunden zusätzlich zur normalen Arbeitszeit zu arbeiten. (OLG Jena v. 23.10.2014)

 

Scheidung auch bei Leben unter einem Dach

Die Scheidung einer Ehe setzt nicht voraus, dass die Ehegatten auch räumlich voneinander getrennt leben. Durch die Möglichkeit der Scheidung auch bei gemeinsamer Nutzung der ehelichen Wohnung, soll den Ehepartnern die Option eröffnet werden, die Voraussetzungen einer Scheidung zu schaffen ohne dabei wirtschaftliche Nachteile hinnehmen zu müssen. (Familiengericht Heilbad Heiligenstadt v. 24.09.2014)

 

Gemeinsames Sorgerecht des nichtehelichen Vaters

Der nichteheliche Vater kann das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich einklagen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt! Dabei hat das Familiengericht zu prüfen, ob die Eltern in der Lage sind, Belange des Kindes zu kommunizieren und zu regeln. Nur dann, wenn es zu keiner Kommunikation zwischen den Eltern kommt, kann das gemeinsame Sorgerecht abgelehnt werden! ( Familiengericht Hann-Münden v. 09.09.2014)

 

Karlsruhe stärkt Rechte der Kinder!

Bei der Festsetzung des Mindestunterhaltes obliegt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil eine erhöhte Erwerbspflicht! Reicht das Einkommen aus der Haupttätigkeit nicht aus, um den Unterhalt des bedürftigen Kindes zu sichern, so ist eine Nebentätigkeit auszuüben. Dabei ist der Rahmen einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden auszuschöpfen! (BGH v. 24.09.2014)

 

Kündigung der Ehewohnung

Bei Trennung der Eheleute hat der Ehepartner ein Recht darauf, dass der Partner der Kündigung des Miteverhältnisses der ehelichen Wohnung zustimmt. (Familiengericht Göttingen v. 27.06.2014, Az: 43 F 347/13)

 

Umgangspflegschaft nur in Ausnahmefällen

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft kommt nur dann in Betracht, wenn die Eltern des Kindes im wesentlichen über die Ausgestaltung des Umganges streiten. Kommt es zu Differenzen hinsichtlich der Sorge und Betreuung des Kindes ist dieses nicht Aufgabe der typischen Umgangspflegschaft. (Familiengericht Braunschweig v. 23.06.2014, Az: 250 F 74/14)

 

Keine Ausgleichsansprüche bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft!

Auch bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen grundsätzlich keine wechselseitigen Ansprüche auf Ausgleich! Zahlungen, die von einer Seite zugunsten des anderen getätigt wurden, können daher nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht zurückverlant werden. Das OLG Braunschweig hat hierzu am 17.06.2014 die Auffassung vertreten, dass eine vergleichbare Situation zu einer Ehe gerade nicht vorliegt und daher Aufwendungen, die im Rahmen einer Partnerschaft getätigt wurden, nicht erstattet werden! ( OLGBraunschweig v. 17.06.2014)

 

Umgangsrecht der Großeltern

Auch Großeltern haben ein Recht zum Umgang mit dem Enkelkind! Soweit das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird, darf die Mutter den Großeltern nicht den Umgang mit dem Enkelkind verwehren. (Familiengericht Göttingen v. 27.05.2014, Az: 43 F 56/14)

 

Pflicht zur Nebentätigkeit

Eine Besonderheit im Rahmen des Unterhaltes ergibt sich bei den Bedürfnissen minderjähriger Kinder: Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat nicht nur sein Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit für den Mindestunterhalt einzusetzen. Er ist zudem verpflichtet, eine Nebentätigkeit von bis zu 8 Stunden wöchentlich auszuüben. (Familiengericht Oschersleben v. 09.05.2014)

 

Entziehung der elterlichen Sorge

Bei der Trennung des Kindes von den Eltern ist ein strenger Massstab anzulegen! Das elterliche Versagen muss ein solches Ausmass erreichen, dass es zu einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohles kommt! (BVerfG v. 22.05.2014)

 

Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mutter

Der Betreuungsunterhalt einer nichtehelichen Mutter gegenüber dem Kindeserzeuger besteht zunächst nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes! Regelmäßig beläuft sich der Bedarf der Mutter des nichtehelichen Kindes dabei auf einen Betrag in Höhe von 800,00 €. Ein verlängerter Betreuungsunterhalt kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn aus einer gemeinsamen Lebensplanung heraus ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Verlangt die Kindesmutter über das 3. Lebensjahr hinaus einen Betreuungsunterhalt muss dargelegt werden, warum eine Fremdunterbringung des Kindes nicht möglich ist. (OLG Karlsruhe v. 28.04.2014)

 

Trennung des Kindes von der Mutter: Karlsruhe stärkt Rechte der Eltern!

Die Trennung des Kindes von den Eltern darf nur bei schwerer Gefährdung des Kindeswohles erfolgen! Nach der aktuellen Rechtsprechung aus Karlsruhe kommt der Entzug der Sorge nur dann in Betracht, wenn zuvor geprüft wurde, ob öffentliche Erziehungshilfen in Anspruch genommen werden können. (BVerfG v. 24.03.2014, Az: 1 BvR 160/14)

 

Die Entziehung des Sorgerechtes

Eine Entziehung des Sorgerechtes einer Mutter kommt nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsstörungen in Betracht. Diese Erkrankung eines Elternteiles muss das Kindeswohl nachhaltig gefährden. Nur bei einer drohenden Verwahrlosung ist also eine Entziehung der Sorge berechtigt. (Familiengericht Paderborn v. 05.03.2014, Az: 81 F 318/11)

 

Familien-Pkw

Der gemeinsam in der Ehe genutzte PKW wird nach Trennung regelmäßig einem Partner überlassen. Zahlt der diesen PKW nicht nutzende Partner die Kosten für diesen PKW,  hat der den PKW nutzende Ehegatten für die Kosten aus einem Verkehrsunfall einzustehen. (Familiengericht Heilbad Heiligenstadt v. 13.02.2014, Az: 1 C 596/13)

 

Nutzungsentgelt für die eheliche Wohnung!

Erst eine Aufforderung zur Vereinbarung einer neuen Benutzungsregelung begründet Anspruch auf Nutzungs­entschädigung. Vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" muss ein Ehepartner seinen geschiedenen, in der gemeinsamen Wohnung verbliebenden Partner stellen, um von ihm ein Nutzungsentgelt fordern zu können. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Familiengerichts Detmold entschieden. (OLGHamm v. 12.02.2014)

 

Auskunft zum Vermögen bei Trennung!

Bereits zum Zeitpunkt der Trennung können Auskünfte zum Vermögen des Ehepartners verlangt werden! Die Auskunft zur Ermittlung des Zugewinnausgleiches muss zu einem ganz bestimmten Tag der Trennung geltend gemacht werden. Es ist also sehr wichtig, dass das Datum der Trennung von Ehepartner exakt festgehalten und notfalls auch eine Dokumentation erfährt! Erst ab einer ausgesprochenen Scheidung sind die Ausgleichsansprüche zu verzinsen. (OLG Brandenburg v. 12.12.2013)

 

Rückforderung von Geschenken! 

Geschenke, die im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft getätigt werden, können unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden, wenn es zur Beendigung kommt! Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass Geldübertragungen während der Beziehung häufig zurückverlangt werden können, da bei Trennung der Zweck dieser "Zuwendung" nicht mehr gegeben sei. (BGH v. 06.05.2014)

 

Wohnwert beim Kindesunterhalt

1. Geht es um die Leistungsfähigkeit eines barunterhaltsverpflichteten Elternteils gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des Wohnwerts einer selbstgenutzten Immobilie grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen. 2. Tilgungsleistungen, die der selbstnutzende Elternteil auf ein zur Finanzierung des Hausgrundstücks aufgenommenes Darlehen erbringt, sind nicht in voller Höhe vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzuziehen. (BGH v. 19.03.2014)

 

Zurechnung von Nebeneinkommen bei fehlender Berufsausbildung

Auch bei fehlender beruflicher Qualifikation wird regelmässig der Mindestunterhalt geschuldet. Die Karlsuher Richter haben klargestellt, dass im Rahmen des Kindesunterhaltes fiktive Einkünfte des Kindesvaters zu berücksichtigen sind. Das gilt selbst dann, wenn eine ausreichende berufliche Qualifikation nicht vorliegt. Damit wurden die Anforderungen nochmals verschärft! (BGH v. 22.01.2014)

 

Freistellung von Krediten

Nach der Scheidung kann bei der finanzierten Immobilie verlangt werden, dass der im Haus verbleibende Ehegatte den ausziehenden Partner von den Krediten gegenüber der Bank freistellt. (Familiengericht Heilbad Heiligenstadt v. 05.03.2014)

 

Der Lottogewinn als Zugewinn

Der Lottogewinn fällt nach neuester Entscheidung des BGH in den Zugewinn! Auch dann, wenn der Lottogewinn nach der Trennung erzielt worden ist, kommt der andere Ehepartner in den Genuss dieses Vermögenszuwachses. (BGH v. 16.10.2013)

 

Betreuungsunterhalt nichtehelicher Mütter gestärkt

Der Betreuungsunterhalt, der nichtehelichen Müttern zusteht, ist nicht auf drei Jahre begrenzt. Danach steht dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt mit Verlängerungsmöglichkeit aus kind- und elternbezogenen Gründen zu. Der Betreuungsunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes und ein daran anschließender weiterer Betreuungsunterhaltsanspruch bilden somit einen einheitlichen Unterhaltsanspruch. Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen, ist ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt abzuweisen. (BGH v. 02.10.2013, Az: XII ZB 249/12)

 

Nachehelicher Unterhalt ohne Befristung bei langer Ehedauer

Im Zuge der Unterhaltsreform 2008 wurde der nacheheliche Unterhalt im wesentlichen nur noch in befristeter Form aufrechterhalten. Zur Stärkung des Grundsatzes der nachehelichen Solidarität plant der Bundestag nun, das Kriterium der "langen Ehedauer" aufzuwerten. Bei langer Ehedauer soll die Befristung von Unterhaltsansprüchen die Ausnahme sein. Diese lange Ehedauer wird regelmäßig bei mehr als 15 Jahren anzunehmen sein. Die Änderung des Unterhaltsrechts bedeutet, daß die nachehelichen Unterhaltsansprüche leichter durchgesetzt werden können.

 

Ausgleichsansprüche nach nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Nach Beendigung einer Beziehung kommt es grundsätzlich nicht zu einem Ausgleich für die laufenden Kosten und Kredite. Zahlungen die während des Bestehens der Lebensgemeinschaft erbracht werden, auch solche eines Abtrages, werden regelmäßig nicht ausgeglichen. (OLG Hamm v. 23.04.2013, Az: II 2 WF 39/13)
 
Nachhilfe für Leseschwäche als Mehrbedarf
Kosten, die durch den Besuch von Förderunterricht wegen einer Leseschwäche des Kindes entstehen, sind regelmäßig Mehrbedarf und werden durch die monatliche Unterhaltsrate nicht erfasst. (BGH v. 10.07.2013, Az: XII ZB 298/12)
 
Unterhaltspflicht bei Studium
Im Anschluss an eine Lehre können Eltern verpflichtet sein, das nachfolgende Studium des Kindes zu finanzieren. Dies gilt aber nur dann, wenn die Begabungen des Kindes noch nicht voll ausgeschöpft worden sind. (OLG Celle v. 18.04.2013)
 

01.01.2014: Der Altersvorsorgeunterhalt dient der Altersabsicherung. Diese Sicherung der Altersversorgung wird bei Unterhaltsverfahren immer wieder vergessen! Der Altersvorsorgeunterhalt ist Teil des den gesamten Bedarfes umfassenden Unterhaltes, er besteht daher zusätzlich zum Trennungs bzw nachehelicher Unterhalt. Dieser Vorsorgeunterhalt kann sich auf bis zu 19 % der Höhe des Trennungsunterhaltes belaufen!