Zugewinn

 

Die Berechnung des Zugewinns erfolgt durch Vergleich zwischen Anfangs-und  Endvermögen.  Vom Bruttovermögen sind die Schulden abzuziehen. Anfangsvermögen ist  demnach das zu Ehebeginn von einem Ehepartner in die Ehe eingebrachte und ihm gehörende Reinvermögen, Endvermögen das zum Beendigungszeitpunkt bestehende Reinvermögen eines Ehepartners. Sind die Schulden höher als das Bruttovermögen, so führt dies seit der Familienrechtsreform vom 1. September 2009 auch zu einem negativen Wert; das Anfangs- oder Endvermögen wird seitdem nicht mehr mit null angesetzt. Ein Zugewinn besteht, wenn das Endvermögen größer ist als das Anfangsvermögen. Ausgleichsfähiger Zugewinn ist das positive Ergebnis zwischen dem Anfangs- und Endbestand des Vermögens. Der Zugewinnausgleich erfolgt durch Vermögensvergleich beider Ehepartner. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn ist dabei gegenüber dem anderen Ehepartner ausgleichspflichtig.

 

Die Berechnung des Wertes von Vermögensgegenständen richtet sich bei der Ermittlung des Anfangsvermögens nach dem Zeitpunkt des Ehebeginns. Dder Berechnung des Anfangsvermögens ist der Wert zugrunde zu legen, den das hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. Dasselbe gilt für die Wertermittlung des Endvermögens, hier ist der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands maßgebend. Besaß etwa einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand ein relativ wertloses Grundstück, so ist zur Berechnung des Anfangsvermögens auf diesen Wert abzustellen, auch wenn dasselbe Grundstück bei Beendigung des Güterstandes wertvoller geworden ist.

 

Das Anfangsvermögen muss zudem nach Ermittlung noch indexiert werden, damit der inflationsbedingte Wertverlust ausgeglichen wird.

 

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