Kindesunterhaltssicherung durch Überstunden
Kann der Vater den Unterhalt für das Kleinkind nicht allein durch seine berufliche Haupttätigkeit aufbringen, besteht die Pflicht, wöchentlich bis zu 8 Stunden
zusätzlich zur normalen Arbeitszeit zu arbeiten. (OLG Jena v. 23.10.2014)
Scheidung auch bei Leben unter einem Dach
Die Scheidung einer Ehe setzt nicht voraus, dass die Ehegatten auch räumlich voneinander getrennt leben. Durch die Möglichkeit der Scheidung auch bei gemeinsamer
Nutzung der ehelichen Wohnung, soll den Ehepartnern die Option eröffnet werden, die Voraussetzungen einer Scheidung zu schaffen ohne dabei wirtschaftliche Nachteile hinnehmen zu müssen.
(Familiengericht Heilbad Heiligenstadt v. 24.09.2014)
Gemeinsames Sorgerecht des nichtehelichen Vaters
Der nichteheliche Vater kann das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich einklagen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt! Dabei hat das Familiengericht zu prüfen, ob die
Eltern in der Lage sind, Belange des Kindes zu kommunizieren und zu regeln. Nur dann, wenn es zu keiner Kommunikation zwischen den Eltern kommt, kann das gemeinsame Sorgerecht abgelehnt werden! (
Familiengericht Hann-Münden v. 09.09.2014)
Karlsruhe stärkt Rechte der Kinder!
Bei der Festsetzung des Mindestunterhaltes obliegt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil eine erhöhte Erwerbspflicht! Reicht das Einkommen aus der Haupttätigkeit nicht aus, um den Unterhalt des bedürftigen Kindes zu sichern, so ist eine Nebentätigkeit auszuüben. Dabei ist der Rahmen einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden auszuschöpfen! (BGH v. 24.09.2014)
Kündigung der Ehewohnung
Bei Trennung der Eheleute hat der Ehepartner ein Recht darauf, dass der Partner der Kündigung des Miteverhältnisses der ehelichen Wohnung zustimmt. (Familiengericht
Göttingen v. 27.06.2014, Az: 43 F 347/13)
Umgangspflegschaft nur in Ausnahmefällen
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft kommt nur dann in Betracht, wenn die Eltern des Kindes im wesentlichen über die Ausgestaltung des Umganges streiten. Kommt es
zu Differenzen hinsichtlich der Sorge und Betreuung des Kindes ist dieses nicht Aufgabe der typischen Umgangspflegschaft. (Familiengericht Braunschweig v. 23.06.2014, Az: 250 F
74/14)
Keine Ausgleichsansprüche bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft!
Auch bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen grundsätzlich keine wechselseitigen Ansprüche auf Ausgleich! Zahlungen, die von einer Seite
zugunsten des anderen getätigt wurden, können daher nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht zurückverlant werden. Das OLG Braunschweig hat hierzu am 17.06.2014 die Auffassung vertreten, dass
eine vergleichbare Situation zu einer Ehe gerade nicht vorliegt und daher Aufwendungen, die im Rahmen einer Partnerschaft getätigt wurden, nicht erstattet werden! ( OLGBraunschweig v.
17.06.2014)
Umgangsrecht der Großeltern
Auch Großeltern haben ein Recht zum Umgang mit dem Enkelkind! Soweit das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird, darf die Mutter den Großeltern nicht den Umgang mit dem Enkelkind verwehren. (Familiengericht Göttingen v. 27.05.2014, Az: 43 F 56/14)
Pflicht zur Nebentätigkeit
Eine Besonderheit im Rahmen des Unterhaltes ergibt sich bei den Bedürfnissen minderjähriger Kinder: Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat nicht nur sein
Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit für den Mindestunterhalt einzusetzen. Er ist zudem verpflichtet, eine Nebentätigkeit von bis zu 8 Stunden wöchentlich auszuüben. (Familiengericht
Oschersleben v. 09.05.2014)
Entziehung der elterlichen Sorge
Bei der Trennung des Kindes von den Eltern ist ein strenger Massstab anzulegen! Das elterliche Versagen muss ein solches Ausmass erreichen, dass es zu einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohles kommt! (BVerfG v. 22.05.2014)
Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mutter
Der Betreuungsunterhalt einer nichtehelichen Mutter gegenüber dem Kindeserzeuger besteht zunächst nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes! Regelmäßig beläuft sich der Bedarf der Mutter des nichtehelichen Kindes dabei auf einen Betrag in Höhe von 800,00 €. Ein verlängerter Betreuungsunterhalt kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn aus einer gemeinsamen Lebensplanung heraus ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Verlangt die Kindesmutter über das 3. Lebensjahr hinaus einen Betreuungsunterhalt muss dargelegt werden, warum eine Fremdunterbringung des Kindes nicht möglich ist. (OLG Karlsruhe v. 28.04.2014)
Trennung des Kindes von der Mutter: Karlsruhe stärkt Rechte der Eltern!
Die Trennung des Kindes von den Eltern darf nur bei schwerer Gefährdung des Kindeswohles erfolgen! Nach der aktuellen Rechtsprechung aus Karlsruhe kommt der Entzug
der Sorge nur dann in Betracht, wenn zuvor geprüft wurde, ob öffentliche Erziehungshilfen in Anspruch genommen werden können. (BVerfG v. 24.03.2014, Az: 1 BvR 160/14)
Die Entziehung des Sorgerechtes
Eine Entziehung des Sorgerechtes einer Mutter kommt nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsstörungen in Betracht. Diese Erkrankung eines Elternteiles muss das
Kindeswohl nachhaltig gefährden. Nur bei einer drohenden Verwahrlosung ist also eine Entziehung der Sorge berechtigt. (Familiengericht Paderborn v. 05.03.2014, Az: 81 F
318/11)
Familien-Pkw
Der gemeinsam in der Ehe genutzte PKW wird nach Trennung regelmäßig einem Partner überlassen. Zahlt der diesen PKW nicht nutzende Partner die Kosten für diesen PKW, hat der den PKW nutzende Ehegatten für die Kosten aus einem Verkehrsunfall einzustehen. (Familiengericht Heilbad Heiligenstadt v. 13.02.2014, Az: 1 C 596/13)
Nutzungsentgelt für die eheliche Wohnung!
Erst eine Aufforderung zur Vereinbarung einer neuen Benutzungsregelung begründet Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" muss
ein Ehepartner seinen geschiedenen, in der gemeinsamen Wohnung verbliebenden Partner stellen, um von ihm ein Nutzungsentgelt fordern zu können. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm unter
Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Familiengerichts Detmold entschieden. (OLGHamm v. 12.02.2014)
Auskunft zum Vermögen bei Trennung!
Bereits zum Zeitpunkt der Trennung können Auskünfte zum Vermögen des Ehepartners verlangt werden! Die Auskunft zur Ermittlung des Zugewinnausgleiches muss zu einem ganz bestimmten Tag der Trennung geltend gemacht werden. Es ist also sehr wichtig, dass das Datum der Trennung von Ehepartner exakt festgehalten und notfalls auch eine Dokumentation erfährt! Erst ab einer ausgesprochenen Scheidung sind die Ausgleichsansprüche zu verzinsen. (OLG Brandenburg v. 12.12.2013)
Rückforderung von Geschenken!
Geschenke, die im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft getätigt werden, können unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden, wenn es zur Beendigung
kommt! Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass Geldübertragungen während der Beziehung häufig zurückverlangt werden können, da bei Trennung der Zweck dieser "Zuwendung" nicht mehr
gegeben sei. (BGH v. 06.05.2014)
Wohnwert beim Kindesunterhalt
1. Geht es um die Leistungsfähigkeit eines barunterhaltsverpflichteten Elternteils gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des Wohnwerts einer selbstgenutzten Immobilie grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen. 2. Tilgungsleistungen, die der selbstnutzende Elternteil auf ein zur Finanzierung des Hausgrundstücks aufgenommenes Darlehen erbringt, sind nicht in voller Höhe vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzuziehen. (BGH v. 19.03.2014)
Zurechnung von Nebeneinkommen bei fehlender Berufsausbildung
Auch bei fehlender beruflicher Qualifikation wird regelmässig der Mindestunterhalt geschuldet. Die Karlsuher Richter haben klargestellt, dass im Rahmen des Kindesunterhaltes fiktive Einkünfte des Kindesvaters zu berücksichtigen sind. Das gilt selbst dann, wenn eine ausreichende berufliche Qualifikation nicht vorliegt. Damit wurden die Anforderungen nochmals verschärft! (BGH v. 22.01.2014)
Freistellung von Krediten
Nach der Scheidung kann bei der finanzierten Immobilie verlangt werden, dass der im Haus verbleibende Ehegatte den ausziehenden Partner von den Krediten gegenüber
der Bank freistellt. (Familiengericht Heilbad Heiligenstadt v. 05.03.2014)
Der Lottogewinn als Zugewinn
Der Lottogewinn fällt nach neuester Entscheidung des BGH in den Zugewinn! Auch dann, wenn der Lottogewinn nach der Trennung erzielt worden ist, kommt der andere Ehepartner in den Genuss dieses Vermögenszuwachses. (BGH v. 16.10.2013)
Betreuungsunterhalt nichtehelicher Mütter gestärkt
Der Betreuungsunterhalt, der nichtehelichen Müttern zusteht, ist nicht auf drei Jahre begrenzt. Danach steht dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt mit Verlängerungsmöglichkeit aus kind- und elternbezogenen Gründen zu. Der Betreuungsunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes und ein daran anschließender weiterer Betreuungsunterhaltsanspruch bilden somit einen einheitlichen Unterhaltsanspruch. Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen, ist ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt abzuweisen. (BGH v. 02.10.2013, Az: XII ZB 249/12)
Nachehelicher Unterhalt ohne Befristung bei langer Ehedauer
Im Zuge der Unterhaltsreform 2008 wurde der nacheheliche Unterhalt im wesentlichen nur noch in befristeter Form aufrechterhalten. Zur Stärkung des Grundsatzes der nachehelichen Solidarität plant der Bundestag nun, das Kriterium der "langen Ehedauer" aufzuwerten. Bei langer Ehedauer soll die Befristung von Unterhaltsansprüchen die Ausnahme sein. Diese lange Ehedauer wird regelmäßig bei mehr als 15 Jahren anzunehmen sein. Die Änderung des Unterhaltsrechts bedeutet, daß die nachehelichen Unterhaltsansprüche leichter durchgesetzt werden können.
01.01.2014: Der Altersvorsorgeunterhalt dient der Altersabsicherung. Diese Sicherung der Altersversorgung wird bei Unterhaltsverfahren immer wieder vergessen! Der Altersvorsorgeunterhalt ist Teil des den gesamten Bedarfes umfassenden Unterhaltes, er besteht daher zusätzlich zum Trennungs bzw nachehelicher Unterhalt. Dieser Vorsorgeunterhalt kann sich auf bis zu 19 % der Höhe des Trennungsunterhaltes belaufen!