Abfindung fällt in den Zugewinn

Abfindungsansprüche aus einem abzuwickelnden Arbeitsverhältnis fallen regelmässig in den Zugewinnausgleich, so dass der jeweils andere Ehepartner vermögenstechnisch hälftig von der Abfindungszahlung des aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidenden Ehegatten profitiert OLG Saarbrücken 11.01.2022, AZ 6 UF 91/21)

 

Wer betreut – entscheidet! 

Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, ist öfters mit der Ausgestaltung der Umgangskontakte des berechtigten Elternteiles nicht einverstanden. Während der Dauer eines Umgangskontakts ist der sorgeberechtigte Elternteil nicht nur zur Entscheidung über Angelegenheiten des täglichen Lebens berechtigt. Er bestimmt ebenso den Ort an dem der Umgang stattfindet, d.h. den Aufenthaltsort des Kindes, sowie die konkrete Ausgestaltung des Umgangs (OLG Brandenburg v. 24.2.2020 – 13 UF 125/19). 

 

Entzug der Sorge nur bei akutem Handlungsbedürfnis

Die im Rahmen des Entzuges der elterlichen Sorge besonders zu prüfende Verhältnismäßigkeit erfordert, dass von mehreren denkbaren Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nur diejenige erforderlich ist, die die geringste Beeinträchtigung der Beteiligten mit sich bringt. Insbesondere darf nicht die gesamte elterliche Sorge entzogen werden, wenn zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung die Entziehung einzelner Sorgerechtsbereiche genügt. Dies wiederum erfordert, selbst für den Fall, dass der Elternteil in einem Sorgerechtsbereich als erziehungsungeeignet anzusehen ist, ein konkretes Handlungsbedürfnis vorliegen muss. Die Entziehung der elterlichen Sorge in Bereichen in denen kein konkretes Handlungsbedürfnis besteht, ist unverhältnismäßig. Reine Praktikabilitätserwägungen genügen hier nicht (OLG 16.04.2019).

 

Teilungsversteigerung während Trennung durchführbar

Jeder Ehegatte kann auch während der Trennungszeit jederzeit die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangen. Die Einstellung der Teilungsversteigerung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Versteigerung entweder um eine Verfügung um das ganze Vermögen handeln würde oder aber dann, wenn der räumliche Schutzbereich der Ehe betroffen würde (OLG Jena 30.08.2018, 1 UF 38/18).

 

Entzug elterlicher Sorge bei Suchtproblematik

Auch Im Rahmen eines Eilverfahrens besteht bei einer nichtaufgearbeiteten Suchtproblematik eines Elternteiles die Möglichkeit, eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie durchzuführen, wenn die Kindeswohlgefährdung nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Dies gilt insbes. dann, wenn es bereits infolge der Defizite in der Erziehung und Betreuung zu Auffälligkeiten beim Kind gekommen ist (OLG BS 28.03.2019, AZ: 2 UF 13/19).

Gemeinsame Sorge für das Kind nur bei Konsens der Eltern

Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen (OLG Brandenburg v 06.11.2018).

 

Erlass eines Ausreiseverbots gegen sorgeberechtigten Elternteil wegen Befürchtung dauerhaften Kindesentzugs

Ein Ausreiseverbot aus Deutschland gegen einen sorgeberechtigten Elternteil bedarf aufgrund der damit verbundenen Einschränkung des Elternrechts einer Ermächtigungsgrundlage. Auf Grundlage des § 1666 Abs. 1 BGB kann eine solche Maßnahme getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein Minderjähriger der Obhut eines Personensorgeberechtigten entzogen werden soll, in dem es dauerhaft ins Ausland gebracht werden soll und dadurch das Kindeswohl gefährdet wird (OLG Frankfurt a.M. 7.6.2018, 1 UF 50/18).

 

Keine Pflicht zur Übernahme der Kosten einer Zweitausbildung des Kindes!

Haben die Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche seinen Begabungen und Neigungen entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern auch bei guter wirtschaftlicher Lage grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu gewähren (OLG Hamm v. 15.5.2018 - 7 UF 18/18).

 

Unterhaltspflicht während eines freiwilligen sozialen Jahres

Auch während der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres  besteht dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch! Die wohl überwiegende Auffassung verneint die Unterhaltsberechtigung eines Kindes gegenüber den Eltern während eines freiwilligen sozialen Jahres, wenn diese Tätigkeit nicht eine notwendige Voraussetzung für eine Ausbildung des Kindes ist. Demgegenüber hat das OLG Celle die Auffassung vertreten, dass auch während des freiwilligen sozialen Jahres ein Unterhaltsanspruch des Kindes als Ausbildungsunterhalt bestehe, auch wenn diese Tätigkeit nicht für die weitere Ausbildung erforderlich, da eine am Gemeinwohl orientierte Tätigkeit vorliege (OLG Frankfurt v. 4.4.2018).

 

Anordnung des paritätischen Wechselmodelles

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.

Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (OLG Hamm v. 29.8.2017 - II-11 UF 89/17).

 

Ausbildungsunterhaltsanspruch des volljährigen Kindes auch bei Wechsel der Ausbildung

Hat ein volljähriges Kind mehrere Ausbildungen bereits angefangen, jedoch nicht abgeschlossen, kann dennoch ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber den Elternteilen weiterhin bestehen. Maßgebend hierfür ist, ob von einer Ausbildungsobliegenheitsverletzung des volljährigen Kindes ausgegangen werden kann. Ist es aber so, dass das volljährige Kind aufgrund seines Alters oder seiner persönlichen Lebensverhältnisse sich noch in einer Orientierungsphase befindet, besteht auch nach mehreren Ausbildungswechseln grundsätzlich noch ein Unterhaltsanspruch (OLG Brandenburg v. 04.04.2017).

 

Auskunftsansprüche zum Zugewinn bei Versterben des Ausgleichspflichtigen während des Scheidungsverfahrens

Verstirbt ein Ehegatte während des laufenden Ehescheidungsverfahrens, steht dem überlebenden Ehegatten Ansprüche auf Auskunft über das Anfangsvermögen, Trennungsvermögen und Endvermögen sowie Belegvorlage zur Vorbereitung möglicher Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Alleinerben des Verstorbenen auch dann zu, wenn unklar ist, ob ein Zugewinnausgleich überhaupt gefordert werden kann (OLG Stuttgart v. 21.09.2016).

 

Kein Umgang zwischen Enkel und Großeltern bei Gefährdung des Kindeswohles

Nach dem Gesetz haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient hingegen regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (BGH 12.07.2017).

 

Hat das volljährige Kind einen Ausbildungsunterhaltsanspruch beim Studiengangwechsel?

Eine volljährige Tochter kann auch dann noch einen Ausbildungsunterhaltsanspruch haben, wenn sich ihr Schulabschluss wegen zwischenzeitlicher Schwangerschaft und schlechter Leistungen erheblich verzögert hat und nach Aufnahme eines Chemie-Studiums nach dem zweiten Semester ein Wechsel in den Studiengang Mediendesign erfolgt ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 13 UF 217/17).

 

 Keine Verwirkung des Kindesunterhaltes bei unterbliebener Geltendmachung

Der nicht geltend gemachte Unterhaltsanspruch führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Unterhalt verwirkt wäre. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung eines Unterhaltes kann die Voraussetzungen einer Verwirkung aus sich heraus nicht allein begründen. Es ist insofern das sogenannte Umstandsmoment nicht erfüllt, denn dieses ist nur dann gegeben, wenn ein berechtigtes Vertrauen beim barunterhaltspflichtigen Elternteil entstanden ist, das zu schützen wäre. Die Tatsache, dass das unterhaltsberechtigte Kind Auskunft begehrt, den Unterhalt aber nicht beziffert, lässt eben nicht den Rückschluss zu, dass der Unterhaltsverpflichtete auf die auch in Zukunft unterbleibende Geltendmachung vertrauen dürfte (BGH v. 31.01.2018; Az: XII ZB 133/17).

 

Unterhaltsbedarf bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

Der Unterhaltsbedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578, Abs. 1, Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese wiederum ergeben sich aus dem Einkommen der Familie. In der Mehrzahl der Fälle wird daher der nacheheliche Unterhaltsanspruch aus einer Quote des Gesamteinkommens beider Eheleute berechnet. Anderes gilt aber dann, wenn besonders günstige Einkommensverhältnisse vorliegen. Hintergrund ist die Tatsache, dass dabei die Vermutung begründet ist, dass ein Teil des Einkommens auch der Vermögensbildung, nicht allein dem Konsum zu dienen bestimmt ist. Da der Unterhalt aber dazu dient, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, kann für die Unterhaltsberechnung nur das berücksichtigt werden, was üblicherweise für den Konsum verbraucht wird. Der Unterhaltsberechtigte muss also bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen hinsichtlich des Bedarfes nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret vortragen und kann sich nicht auf eine Quotenberechnung berufen. (BGH v. 15.11.2017, Az.: XII ZB 503/16

 

Auflagen des Familiengerichts bei Medien-Nutzung der Kinder

Überlassen Eltern ihrem Kind ein digitales Gerät, wie ein Smartphone, zur dauerhaften Nutzung, stehen die Eltern in der Pflicht, die Nutzung des Gerätes zu beaufsichtigen. Nutzen Kinder einen Messenger-Dienst, wie etwa WhatsApp, trifft die Eltern die Pflicht, ihr Kind im Hinblick auf die Gefahr bei der Nutzung des Messenger-Dienstes zu überwachen und zu begleiten (AG Bad Hersfeld v. 15.05.2017, Az: F 120/17). Besteht also durch die Nutzung der Applikation WhatsApp die Gefahr, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, kann das Familiengericht einschreiten und entsprechende Auflagen erteilen.

 

Nutzungsentschädigung für eheliche Wohnung nach Trennung

Kommt es zur Trennung der Eheleute kann der ausziehende Partner von dem verbleibenden eine Nutzungsentschädigung verlangen, die Höhe richtet sich nach der üblichen Miete. Regelmäßig ist daher der hälftige fiktive Mietzinsbetrag zu zahlen. Nach der Scheidung stellt sich in dieser Form die Frage nach der Nutzungsentschädigung nicht. In diesem Fall ist auf Antrag ein Mietverhältnis zwischen den Ehegatten zu begründen, wenn die Eheleute Miteigentümer sind. Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung besteht daher regelmäßig nur für die Trennungszeit bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. (OLG Rostock v. 06.09.2016, Az: 10 UF 206/15).

  

Erziehungseignung trotz Vorlebens streng islamischer Werte

Das Vorleben streng islamischer Werte seitens der Kindesmitter (Tragen etwa einer Vollverschleierung) kann sich nachteilig auf die Beurteilung der Erziehungseignung auswirken. Dennoch ist die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter gerechtfertigt, wenn andere Aspekte, wie etwa die Kontinuität der Lebensverhältnisse dieser nicht entgegenstehe (OLG Hamm v. 12.05.2017, Az: II 4 UF 94/16).

 

Trennungsunterhalt: Kein Trennungsunterhalt bei neuer Partnerschaft!

Zwar ist grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwei Jahren davon auszugehen, dass sich eine Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB "verfestigt" hat.  Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung, ist die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch schon vor Ablauf von 2 Jahren möglich. (OLG Oldenburg v. 16.11.2016, Az: 4 UF 78/16)

 

Synergieeffekt

Nach Sinn und Zweck der Regelung zu den Synergieeffekten kann es allerdings nicht zu einer Kürzung des Selbstbehaltes kommen, wenn die Person, mit welcher der unterhaltsverpflichtete Elternteil zusammenlebt, selbst über keine Einnahmen verfügt. (OLG Thüringen v. 05.02.2016 , Az: 3 UF 14/16)

 

Sorgerechtsentzug bei Vernachlässigung des Umganges

Haben beide Elternteile das Sorgerecht inne und kommt es dennoch zu Kommunikationsproblemen der Eltern, so kann unter Umständen der Entzug des Sorgerechtes in Betracht kommen! Soweit ein Elternteil kein Interesse an dem Kind zeigt und dem Umgang nicht oder nur defizitär ausübt, so liegt keine hinreichende Erziehungseignung vor mit der Folge, dass das Sorgerecht zu entziehen ist! (Familiengericht Hannover v. 07.09.2015, Az: 614 F 843/15)

 

Umgangsrecht der Großeltern

Auch den Großeltern steht das Recht zu, mit ihren Enkeln einen regelmäßigen Umgang praktizieren zu dürfen. Dabei ist es nicht von Belang, wie das Verhältnis der Großeltern zu den Kindeseltern ausgestaltet ist. Lehnt der betreuende Elternteil den Umgang jedoch vehement ab, dann entscheiden manche Gerichte gegen ein Umgangsrecht, weil sie das Kind vor einem Loyalitätskonflikt schützen wollen. Diese Praxis ist rechtswidrig und verletzt die Großeltern in ihrem verfassungsrechtlich geschütztem Anspruch auf Umgang! (Familiengericht Nienburg v.10.03.2015)

 

Betreuungsunterhalt der nicht-ehelichen Mutter auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus!

Regelmäßig endet der Unterhaltsanspruch der nicht-ehelichen Mutter nicht mit Vollendung des 3. Lebensjahres. Kommt es zu einer speziellen Belastung der Kindesmutter oder aber zum Erfordernis, der persönlichen Betreuung eines Kindes, etwa wegen einer Behinderung, besteht keine Erwerbspflicht. Dies führt dann zur ungekürzten Verlängerung des Anspruches auf Entrichtung von Betreuungsunterhalt. Der Bedarf der Kindesmutter richtet sich danach, über welches Einkommen sie vor der Geburt verfügt hat. (BGH v. 10.06.2015)

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 Lesetipp: Thomas Koch: Familienrecht, 2022, 6. Aufl.,384 S., ISBN: 978-3-756509-69-0